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(1) Die Teilnahme an den Übungen für Anfänger/innen setzt den Nachweis
der ordnungsgemäßen Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft für Studienanfänger/innen
voraus.
(2) Die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene setzt den Nachweis
der erfolgreichen Teilnahme an den entsprechenden Übungen für Anfänger/innen
voraus. (Die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung erfordert
gemäß 8 9 Abs. 1 Nr. 5b JAG, daß der erfolgreichen Teilnahme an
einer Übung für Fortgeschrittene die erfolgreiche Teilnahme an der entsprechenden
studienbegieitenden Leistungskontrolle vorausgeht.)
(3) Die Teilnahme an Wahlübungen im Privatrecht setzt die erfolgreiche Teilnahme
an der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene voraus.
(4) Die Teilnahme an Übungen in der Anfertigung von Examensklausuren
setzt die erfolgreiche Teilnahme an allen Übungen für Fortgeschrittene voraus.
Für die Zulassung zu den Strafrechtsklausuren genügt die erfolgreiche
Teilnahme an der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene.
(5) Die Teilnahme an Übungen einer Wahlfachgruppe kann von der Teilnahme
an anderen Veranstaltungen der Wahlfachgruppe abhängig gemacht
werden, soweit die Übungsthematik an die Veranstaltungen anschließt.
Die Entscheidung trifft für die im Studienplan vorgesehenen Übungen
das vorsitzende Mitglied des Fachbereichsrats, ansonsten die die
Übung leitende Lehrkraft.
(6) Die Teilnahme an einem Seminar kann durch die das Seminar leitende
Lehrkraft vom Nachweis besonderer Studienleistungen und von der Bereitschaft
zu Übernahme besonderer Seminarleistungen abhängig gemacht
werden.
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(1) Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft für Studienanfänger/innen
ist ordnungsgemäß ($ 4 Abs. 1), wenn an wenigstens drei Vierteln der Veranstaltungen
teilgenommen worden ist.
(2) Die Teilnahme an einer Übung gemäß $ 3 Abs. 1 Satz 1 ist erfolgreich,
wenn in dieser Übung eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens
der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. In einer Übung sind für
alle Teilnehmenden zwei Hausarbeiten, davon eine zur Bearbeitung in der
vorlesungsfreien Zeit (Ferienhausarbeit), sowie in der Regel drei, mindestens
aber zwei Aufsichtsarbeiten anzubieten.