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(1) Die in 8 1 Abs. 1 bezeichneten Übungen werden nach den Bestimmungen
dieser Ordnung durchgeführt, auch soweit sie nicht Lehrveranstaltungen
des Studienganges Rechtswissenschaft mit dem Studienziel Ablegung
der ersten juristischen Staatsprüfung sind.
(2) Im Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung für Fortgeschrittene
(88 4 Abs. 3 Buchstabe d JAO, 9 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b JAG)
wird vermerkt, daß die Studierenden sich zuvor mit Erfolg der Leistungskontrolle
unterzogen haben.
Ss 10
Leistungsnachweise anderer Universitäten über eine erfolgreiche studienbegleitende
Leistungskontrolle iS. von $ 5 a Abs. 4 DRiIG i.d.F. der Bekanntmachung
vom 19. April 1972 (BGBl. I, S. 713, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 30. Juni 1989, BGBl. I, S. 1282), werden unbeschadet der Zuständigkeit
des „Landesprüfungsamtes für Juristen“ (S 2 JAG) anerkannt.
S 11
Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen des
Saarlandes in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Studienordnung
über die Durchführung der studienbegleitenden Leistungskontrollen
nach 8 14 a der Ausbildungsordnung für Juristen vom 13. August 1986
außer Kraft.
Saarbrücken, 27. September iz
(C
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Richard Johannes Meiser