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im Rahmen des $ 2 Abs. 2 Satz 2 und 4 JAO eine Arbeit zusätzlich bewertet.
(3) Die Bewertung einer Aufsichtsarbeit als Leistungskontrollarbeit begründet
kein Recht auf Erteilung eines Nachweises des Erfolges, wenn diese
Erteilung nach 8 7 Abs. 3 ausgeschlossen ist.
S
$
Die Lehrkräfte, die die in 8 1 Abs. 1 bezeichneten Übungen leiten, berichten
zum Ende des Semesters dem vorsitzenden Mitglied des Fachbereichsrates
($ 38 UG), welche Studierende
1. sich erfolgreich der Leistungskontroile unterzogen haben,
2. sich erstmalig erfolglos der Leistungskontrolle unterzogen haben,
3. sich auch in der Wiederholung erfolglos der Leistungskontrolle unterzogen
haben.
f
(1) Über die erfolgreiche Teilnahme an einer studienbegleitenden Leistungskontrolie
wird auf Antrag von der die Übung leitenden Lehrkraft im
Falle des $ 2 Abs. 2 Satz 2-4 JAO vom vorsitzenden Mitglied des Fachbereichsrates
(8 38 UG) ein Nachweis erteilt.
(2) Die Form des Antrages und die Form des Nachweises werden vom vorsitzenden
Mitglied des Fachbereichsrates (8 38 UG) mit Zustimmung des
Fachbereichsrates bestimmt.
(3) Die Erteilung des Nachweises ist ausgeschlossen, wenn sich aus den
Angaben der Studierenden bzw. aus den in der Universität vorhandenen
Daten ergibt, daß die Studierenden
1. sich nicht rechtzeitig der Leistungskontrolle unterzogen haben,
2. sich bereits zweimal erfolglos der Leistungskontrolle unterzogen hatten.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 trifft das vorsitzende Mitglied des Fachbereichsrates
($& 38 UG). Die Entscheidung wird mit Gründen versehen und
unter Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt.
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Im Falle des Wechsels des Studienortes wird vom vorsitzenden Mitglied des
Fachbereichsrates ($ 38 UG) auf Antrag eine Bescheinigung darüber erteilt,
ob, gegebenenfalls wie oft und in weichem Semester erfolglos eine Lei-Sstungskontrolle
versucht wurde.