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fertigte Leistungskontrollarbeit im Sinne dieser Ordnung. Als Täuschungsversucht
gilt auch der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach der Ausgabe
der Aufsichtsarbeit.
(4) Über Verstöße gegen die Ordnung und Täuschungsversuche fertigt die
Aufsichtsperson i.S. von Absatz 2 eine Niederschrift an. Sie ist berechtigt,
Studierende von der Fortsetzung der Bearbeitung auszuschließen, wenn
dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich ist.
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(1) Die Anmeldung zum Leistungskontrollverfahren ist bis zu einem von der
die Übung leitenden Lehrkraft festzusetzenden Stichtag vor der ersten Klausur
schriftlich zu erklären. Die Erklärung ist nach dem Stichtag unwiderruflich.
8 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Als Leistungskontrollarbeiten werden die beiden ersten Aufsichtsarbeiten
bewertet. Sind Studierende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
gehindert, an einer dieser Aufsichtsarbeiten teilzunehmen, so erhalten
sie von der die Übung leitenden Lehrkraft auf Antrag die Möglichkeit, die
dritte Aufsichtsarbeit als Leistungskontrollarbeit anzufertigen, wenn die Hinderungsgründe
unverzüglich nachgewiesen werden.
(3) Ist keine der angefertigten Leistungskontrollarbeiten mit mindestens der
Note „ausreichend“ bewertet worden, so ist das Leistungskontrollverfahren
nach & 2 Abs. 2 zu wiederholen. 8 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Ist im Rahmen eines wiederholten Leistungskontrollverfahrens die erste
Leistungskontrollarbeit mit weniger als ausreichend bewertet worden, so ist
bei der Abgabe einer weiteren Leistungskontrollarbeit zu vermerken, daß es
sich um die zweite Aufsichtsarbeit im Rahmen einer wiederholten Leistungskontrolle
handelt.
(5) Sind Studierende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, gehindert,
an mindestens zwei der Aufsichtsarbeiten teilzunehmen, kann auf Antrag
die Anmeldung für unwirksam erklärt werden. Der Antrag ist schriftlich
zu stellen. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Fachbereichsrates
(8 38 UG).
(1) Für die Bewertung der Leistungskontrollarbeiten gelten die Bestimmungen
des 8 2 Abs. 1 und 2 JAO.
{2) Das vorsitzende Mitglied des Fachbereichsrates
3
38 JG) bestimmt, weı