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(1) Die der Leistungskontrolie dienenden Aufsichtsarbeiten sind bis spätestens
zum Ende des vierten Semesters anzufertigen ($ 6 Satz 1 JAG). In die
Frist des Satzes 1 werden Zeiten einer Beurlaubung vom Studium, eines
Auslandsstudiums oder eines Studiums des ausländischen Rechts sowie
eines anderen als rechtswissenschaftlichen Studiums nicht eingerechnet (&
6 Satz 4 JAG).
(2) Eine studienbegleitende Leistungskontrolle kann in jedem der Fächer
einmal bis zum Ende des übernächsten Semesters wiederholt werden ($ 6
Satz 2 JAG|). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Sind Studierende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, gehindert,
die Frist für eine studienbegleitende Leistungskontrolie einzuhalten, so
gewährt ihnen die Universität auf Antrag eine angemessene Fristverlängerung,
wenn die Hinderungsgründe unverzüglich nachgewiesen werden ($ 6
Satz 3 JAG). Eine Anmeldung zum Leistungskontrollverfahren ($ 4 Abs. 1]
bis zum entsprechenden Stichtag des vierten Semesters ($ 4 Abs. 1 Satz 1
und 2) gilt als Verzicht auf eine Fristverlängerung bzw. hebt die Wirkung eines
Antrags auf Fristverlängerung auf.
(4) Die Fristverlängerung ist schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung riffi
das vorsitzende Mitglied des Fachbereichsrates ($ 38 UG). Ist im Fall der
Ablehnung der entsprechende Stichtag ($ 4 Abs. 1 Satz 1) bereits überschritten,
kann das vorsitzende Mitglied des Fachbereichsrates ($ 38 UG) bestimmen,
daß die Anmeldung nach 8 4 Abs. 1 binnen einer festzusetzenden
Frist zu erfolgen hat.
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(1) Die die Übung leitende Lehrkraft stellt durch geeignete Maßnahmen Sicher,
daß die Person, die sich zum Leistungskontrollverfahren angemeldet
hat, bei der Leistungskontrollarbeit eine eigenständige Leistung erbringt ($ 2
Abs. 3 JAO). Jedem Teilnehmer soll der Bearbeitungsplatz zugewiesen
werden. Während der Bearbeitung können Ausweiskontrollen durchgeführt
werden.
(2) Die Führung der Aufsicht obliegt der die Übung leitenden Lehrkraft oder
einer von ihr beauftragten Aufsichtsperson.
(3) Wird bei der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit gegen die Ordnung verstoßen
oder wird schuldhaft ein Täuschungsversuch begangen, so ist die
Aufsichtsarbeit mit 0 Punkten zu bewerten. Die Aufsichtsarbeit gilt als ange-