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Ordnung
über die Durchführung
der studienbegleitenden Leistungskontrollen
nach 8 6 des Juristenausbildungsgesetzes
vom 6. Juli 1988
und 8 2 der Ausbiidungsordnung für Juristen
vom 3. Oktober 1988
Vom 14. März 1990
Die Universität des Saarlandes hat auf Grund des 8 36 Abs. 2Nr. 1 und 8 21
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz
— UG) vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609) sowie des 8 36 Abs. 2 Satz
2 und 3 des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz
— JAG) vom 6. Juli 1988 (Amtsbl. S. 865, geändert durch Gesetz vom
8. März 1989, Amtsbl. S. 609) folgende Ordnung über die Durchfürhung der
studienbegleitenden Leistungskontrollen nach 8 6 JAG und 8 2 der Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Ausbildungsordnung
für die Juristen — JAO) vom 3. Oktober 1988 (Amtsbl. S. 958)
beschlossen, die ergänzend zur Studienordnung für den Studiengang
Rechtswissenschaft mit dem Studienziel Erlangung der Befähigung zum
Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst vom 14. Dezember 1983
gilt, und die nach der im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz erteilten
Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur hiermit verkündet
wird:
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(1) Die Leistungskontrollen finden im Rahmen von Anfängerübungen im
Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht statt.
(2) Die Leistungskontrolle ist erforderlich, wenn unter Prüfungsbedingungen
eine Aufsichtsarbeit angefertigt wurde, die mit mindestens der Note ausreichend
bewertet worden ist. Im Rahmen einer und derselben Übung kann
eine zweite Aufsichtsarbeit angefertigt werden, ohne daß dies als Wiederholung
der Leistungskontrolle gilt (8 6 Satz 1 JAG).
(3) Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten beträgt zwei volle Stunden
(120 Minuten).