Full text : 1990 (0034)

enthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertrazung
 sind nicht zulässig.
(4) Die Prüfungskommission wählt aus den Vertretern der
Professoren einen Vorsitzenden, der die Geschäfte und
Verhandlungen der Kommission leitet,

(5) Der Rektor und der Prorektor können an allen Prüfungen
 — ohne Prüf- und Stimmrecht — teilnehmen.

(6) Abweichend von Absatz 1 bis 4 obliegt im Studienjahr
1989/90 den Mitgliedern des Gründungs- und Berufungsveirats
 die Aufgabe des Prüfungsausschusses für den Fachbereich
 Freie Kunst. Für den Zugang zum Fachbereich
Design obliegt im Studienjahr 1989/90 diese Aufgabe den
nach $ 52 Abs. 1 KhG übergeleiteten Professoren. Die zu
berufenden Professoren sind an den Eignungsprüfungen zu
beteiligen. Im Verhinderungsfall wird ein von ihnen oder
vom Gründungs- und Berufungsbeirat benannter Vertreter,
der die Einstellungsvoraussetzungen nach $ 25 KhG erfüllt,
bestellt.

Vorauswahl und Prüfungstermine

(1) Zur Vorauswahl im Fachbereich Design wird zugelassen,
 wer die Fachhochschulreife besitzt oder Schüler der
Klasse/Jahrgangsstufe ist, die mit der Fachhochschulreife
abschließt; in Fällen der Zulassung wegen besonderer
künstlerischer Begabung wird zugelassen, wer eine abgeschlossene
 Schulausbildung besitzt oder zumindestens
Schüler der Klasse/Jahrgangsstufe 9 einer Hauptschule,
ainer Realschule, einer Gesamtschule oder eines Gymnasiums
 ist.

Zur Vorauswahl im Fachbereich Freie Kunst wird zugelassen,
 wer den Nachweis einer abgeschlossenen Schulausbildung
 besitzt bzw. zumindest Schüler einer Klasse/Jahrgangsstufe
 9 der Hauptschule, der Realschule, der Gesamtschule
 oder des Gymnasiums ist.

(2) Zugelassen zur Vorauswahl kann nur derjenige Bewerber
 werden, der i. d. R. das Mindestalter von 18 Jahren
vollendet hat oder im selben Jahr noch vollendet.

(3) Die Vorauswahl wird auf Grund der vorgelegten
Arbeitsproben ($ 2 Abs, 2 Nr. 1) getroffen.
(4) Bewerber werden zur weiteren Prüfung zugelassen,
sofern inre Arbeitsproben nicht den Mangel der für den
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.