Full text : 1990 (0034)

an

„7

An anderen Hochschulen oder im Rahmen von in Fernstudien zurückgelegten
 Aufbaustudienzeiten und dort erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen
 können anerkannt werden, soweit sie gleichwertig sind. Über die
Gleichwertigkeit entscheidet der Fachbereichsbeauftragte.
(2) Ausreichende Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache sind
nachzuweisen. Französische Sprachkenntnisse sind erwünscht.

>

ä

Der Fachbereichsbeauftragte bestimmt, in welcher Form die in 8 3 genannten
 Nachweise geführt werden können. Wird eine Prüfung anberaumt, so ist
das Verfahren dieser Prüfung rechtzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltungen
 bekanntzugeben.

a

Die Lehrveranstaltungen des Studienganges werden im allgemeinen in
deutscher oder englischer Sprache abgehalten. Sie können auch in einer
anderen Sprache angeboten werden.

3

Der Studiengang umfaßt ein Wintersemester und ein Sommersemester.

3

7

(1) Das Studienprogramm gliedert sich in Grundkurse, Spezialkurse und
Seminare.
{2) Die Grundkurse erstrecken sich auf
a) Volkswirtschaftliche Fragen der
Integration
b) Betriebswirtschaftliche Fragen
der Integration
C) Politik und Geschichte der Integration

d) Institutionelles Europarecht

(wenigstens 4 Semesterwochenstunden)

(wenigstens 2 Semesterwochenstunden)

(wenigstens 2 Semesterwochenstunden)

(wenigstens 4 Semesterwochenstunden


(3) Die Spezialkurse erstrecken sich auf aktuelle Einzelfragen der wirtschaftlichen
 Integration. Sie werden jeweils für die volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche
 Studienrichtung in der Regel in zusammenhängenden
            
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