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An anderen Hochschulen oder im Rahmen von in Fernstudien zurückgelegten
Aufbaustudienzeiten und dort erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen
können anerkannt werden, soweit sie gleichwertig sind. Über die
Gleichwertigkeit entscheidet der Fachbereichsbeauftragte.
(2) Ausreichende Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache sind
nachzuweisen. Französische Sprachkenntnisse sind erwünscht.
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ä
Der Fachbereichsbeauftragte bestimmt, in welcher Form die in 8 3 genannten
Nachweise geführt werden können. Wird eine Prüfung anberaumt, so ist
das Verfahren dieser Prüfung rechtzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltungen
bekanntzugeben.
a
Die Lehrveranstaltungen des Studienganges werden im allgemeinen in
deutscher oder englischer Sprache abgehalten. Sie können auch in einer
anderen Sprache angeboten werden.
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Der Studiengang umfaßt ein Wintersemester und ein Sommersemester.
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(1) Das Studienprogramm gliedert sich in Grundkurse, Spezialkurse und
Seminare.
{2) Die Grundkurse erstrecken sich auf
a) Volkswirtschaftliche Fragen der
Integration
b) Betriebswirtschaftliche Fragen
der Integration
C) Politik und Geschichte der Integration
d) Institutionelles Europarecht
(wenigstens 4 Semesterwochenstunden)
(wenigstens 2 Semesterwochenstunden)
(wenigstens 2 Semesterwochenstunden)
(wenigstens 4 Semesterwochenstunden
(3) Die Spezialkurse erstrecken sich auf aktuelle Einzelfragen der wirtschaftlichen
Integration. Sie werden jeweils für die volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche
Studienrichtung in der Regel in zusammenhängenden