Full text : 1990 (0034)

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lungsmöglichkeit ist jeweils innerhalb eines Jahres Gebrauch zu machen
Ansonsten gilt die Prüfung als nicht bestanden.

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Der Fachbereichsbeauftragte kann Kurse des Aufbaustudiengangs Europäische
 Wirtschaft bestimmen, über deren erfolgreichen Abschluß auf Antrag
 ein Einzelzertifikat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft ausgestellt
 wird. Der Antrag ist vor Kursbeginn zu stellen.

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(1) Die Verleihung des Grades Magister rerum politicarum Europaearum
(Master of Economics-Europe / Diplöme d’Etudes Superieures de Sciences
Economiques-Europe) bzw. Magister rerum oeconomicarum Europaearum
(Master of Business Administration-Europe / Diplöme d’Etudes Superieures
de Gestion-Europe) ($& 1 Abs. 3} setzt voraus:
1. den Erwerb des „Zertifikats über Europäische Wirtschaftsstudien“ bzw.
des „Zertifikats über Europäisches Management“ mit. mindestens der
Gesamtnote „gut“
2. die erfolgreiche Anfertigung einer Magisterarbeit aus einem der Gebiete
der Spezialkurse,
3. die erfolgreiche Ablegung einer mündlichen Prüfung in diesen Gebieten.
(2) In der Magisterarbeit soll der Kandidat / die Kandidatin nachweisen, daß
er/sie auf einem Gebiet der Europäischen Wirtschaftsstudien nach wissenschaftlichen
 Gesichtspunkten selbständig zu arbeiten imstande ist und daß
er/sie vertiefte Kenntnisse über die in den Spezialkursen behandelten Einzelfragen
 besitzt ($ 3 Abs. 2).
(3) Der Kandidat /die Kandidatin soll sich innerhalb von 2 Monaten nach
erfolgreicher Teilnahme an demin $ 1 Abs. 2 bezeichneten Aufbaustudiengang
 zur Magisterprüfung anmelden. Zwischen Anmeldung und Abschluß
der Magisterprüfung soll ein Zeitraum von 10 Monaten nicht überschritten
werden, so daß der gesamte Aufbaustudiengang bis zur Erlangung des Magistergrades
 gemäß 8 10 Abs. 5 HRG höchstens 2 Jahre dauert. Das Thema
der Magisterarbeit wird vom Fachbereichsvorsitzenden des Fachbereichs
Wirtschaftswissenschaft auf Vorschlag des Fachbereichsbeauftragten auf
Antrag vergeben. Die Bearbeitungszeit soll sechs Monate nicht überschreiten.
 Weist der Bewerber vor Ablauf der Frist nach, daß er den Termin ohne
sein Verschulden nicht einhalten kann, so kann der Fachbereichsbeauftragte
 eine Nachfrist von drei Monaten setzen. Wird die gesetzte Frist nicht ein-
            
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