Full text : 1990 (0034)

“233 —

5

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit Null Punkten bewertet, wenn der Kandidat/die
 Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint
 oder wenn er / sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von
der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem Fachbereichsbeauftragten unverzüglich schriftlich angezeigt
und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandiaten / der Kandidatin
 kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die
Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.
(3) Versucht ein Kandidat / eine Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung
 durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu
beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit Null Punkten bewertet.
 Ein Kandidat / eine Kandidatin, der/die den ordnungsgemäßen Ablauf
 der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer / der jeweiligen Prüferin
 oder Aufsichsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung
als mit Null Punkten bewertet. Wird der Kandidat / die Kandidatin von der
weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann er/sie
verlangen, daß diese Entscheidung vom Fachbereichsbeauftragten überprüft
 wird.

3 9

(1) Das „Zertifikat über Europäische Wirtschaftsstudien“ bzw. das „Zertifikat
über Europäisches Management“ wird im Namen des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft
 vom Fachbereichsbeauftragten ausgestellt und unterzeichnet.

(2) Es weist die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen und das Gesamtergebnis
 aus. Das Gesamtergebnis entspricht dem Durchschnitt der Ergebnisse
der einzelnen Prüfungen. Es wird auf eine Dezimalstelle errechnet und ausgewiesen.
 Für die Zuordnung der Notenstufen „befriedigend“ und besser ($
4 Abs. 1) werden an den Grenzen der Notenstufen Dezimalwerte von 0,5 an
aufgerundet. Das Zertifikat weist ferner Gegenstand und Ergebnis der Seminararbeit
 aus.
(3) Hat ein Bewerber / eine Bewerberin die für das „Zertifikat über Europäi-Sche
 Wirtschaftsstudien“ bzw. das „Zertifikat für Europäisches Management“
 erforderlichen Prüfungsleistungen nicht erbracht, so kann er/sie die
nicht bestandenen Prüfungen zweimal wiederholen. Von der Wiederho-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.