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(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit Null Punkten bewertet, wenn der Kandidat/die
Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint
oder wenn er / sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von
der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem Fachbereichsbeauftragten unverzüglich schriftlich angezeigt
und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandiaten / der Kandidatin
kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die
Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.
(3) Versucht ein Kandidat / eine Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu
beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit Null Punkten bewertet.
Ein Kandidat / eine Kandidatin, der/die den ordnungsgemäßen Ablauf
der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer / der jeweiligen Prüferin
oder Aufsichsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung
als mit Null Punkten bewertet. Wird der Kandidat / die Kandidatin von der
weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann er/sie
verlangen, daß diese Entscheidung vom Fachbereichsbeauftragten überprüft
wird.
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(1) Das „Zertifikat über Europäische Wirtschaftsstudien“ bzw. das „Zertifikat
über Europäisches Management“ wird im Namen des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft
vom Fachbereichsbeauftragten ausgestellt und unterzeichnet.
(2) Es weist die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen und das Gesamtergebnis
aus. Das Gesamtergebnis entspricht dem Durchschnitt der Ergebnisse
der einzelnen Prüfungen. Es wird auf eine Dezimalstelle errechnet und ausgewiesen.
Für die Zuordnung der Notenstufen „befriedigend“ und besser ($
4 Abs. 1) werden an den Grenzen der Notenstufen Dezimalwerte von 0,5 an
aufgerundet. Das Zertifikat weist ferner Gegenstand und Ergebnis der Seminararbeit
aus.
(3) Hat ein Bewerber / eine Bewerberin die für das „Zertifikat über Europäi-Sche
Wirtschaftsstudien“ bzw. das „Zertifikat für Europäisches Management“
erforderlichen Prüfungsleistungen nicht erbracht, so kann er/sie die
nicht bestandenen Prüfungen zweimal wiederholen. Von der Wiederho-