Full text : 1990 (0034)

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Prüfern / Prüferinnen oder von einem / einer Prüfer / Prüferin in Gegenwart
eines / r sachkundigen Beisitzers / Beisitzerin abgenommen. Eine / r der Prüfer
 / Prüferinnen ist der / die Dozent / in, der / die den Kurs veranstaltet hat. Als
Beisitzer soll ein wissenschaftlicher Mitarbeiter / eine wissenschaftliche Mitarbeiterin
 herangezogen werden.

(6) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“
 (8 4 Abs. 1) bewertet wurde. Weichen die Bewertungen der beiden
Prüfer / Prüferinnen voneinander ab, entscheidet der Fachbereichsbeauftragte
 in den Grenzen der Bewertung der beiden Prüfer / Prüferinnen.
(7) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Teilnehmer/
 Teilnehmerinnen des in 8 1 Abs. 1 bezeichneten Aufbaustudiengangs
beschränkt werden. Sie ist auf Wunsch des Bewerbers/der Bewerberin
auszuschließen. Über die Prüfung wird ein Protokoll gefertigt.
(8) Die jeweiligen Teilergebnisse der zu bestehenden Kurse sind dem Kandidaten
 / der Kandidatin in angemessener Zeit nach Ablauf des jeweiligen
Kurses bekanntzugeben. Nach abgeschlossener Prüfung kann der Bewerber/die
 Bewerberin auf Antrag Einsicht in seine /ihre Prüfungsakten nehmen.

(9) Die Regelstudienzeit zur Erlangung des in 8 1 Abs. 2 bezeichneten Zertifikats
 umfaßt ein Jahr. Soll der in 8 1 Abs. 3 bezeichnete Magisterabschluß
erlangt werden, umfaßt die Regelstudienzeit insgesamt zwei Jahre.
(10) Auf besonderen Antrag können die nach $ 3 Abs. 1 sowie $ 8 Abs. 1
erforderlichen Leistungen in einem Zeitraum von insgesamt bis zu 4 Jahren
erbracht werden.

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(1) Für die Bewertungen der Leistungen gelten die folgenden Noten:
ausgezeichnet 19-20 Punkte
sehr gut 17-18 Punkte
gut 15-16 Punkte
befriedigend 13-14 Punkte
ausreichend 10-12 Punkte
nicht ausreichend weniger als 10 Punkte

(2) Die in Absatz 1 genannte Notenskala wird in jedes Zeugnis eingetragen.
            
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