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Prüfern / Prüferinnen oder von einem / einer Prüfer / Prüferin in Gegenwart
eines / r sachkundigen Beisitzers / Beisitzerin abgenommen. Eine / r der Prüfer
/ Prüferinnen ist der / die Dozent / in, der / die den Kurs veranstaltet hat. Als
Beisitzer soll ein wissenschaftlicher Mitarbeiter / eine wissenschaftliche Mitarbeiterin
herangezogen werden.
(6) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“
(8 4 Abs. 1) bewertet wurde. Weichen die Bewertungen der beiden
Prüfer / Prüferinnen voneinander ab, entscheidet der Fachbereichsbeauftragte
in den Grenzen der Bewertung der beiden Prüfer / Prüferinnen.
(7) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Teilnehmer/
Teilnehmerinnen des in 8 1 Abs. 1 bezeichneten Aufbaustudiengangs
beschränkt werden. Sie ist auf Wunsch des Bewerbers/der Bewerberin
auszuschließen. Über die Prüfung wird ein Protokoll gefertigt.
(8) Die jeweiligen Teilergebnisse der zu bestehenden Kurse sind dem Kandidaten
/ der Kandidatin in angemessener Zeit nach Ablauf des jeweiligen
Kurses bekanntzugeben. Nach abgeschlossener Prüfung kann der Bewerber/die
Bewerberin auf Antrag Einsicht in seine /ihre Prüfungsakten nehmen.
(9) Die Regelstudienzeit zur Erlangung des in 8 1 Abs. 2 bezeichneten Zertifikats
umfaßt ein Jahr. Soll der in 8 1 Abs. 3 bezeichnete Magisterabschluß
erlangt werden, umfaßt die Regelstudienzeit insgesamt zwei Jahre.
(10) Auf besonderen Antrag können die nach $ 3 Abs. 1 sowie $ 8 Abs. 1
erforderlichen Leistungen in einem Zeitraum von insgesamt bis zu 4 Jahren
erbracht werden.
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(1) Für die Bewertungen der Leistungen gelten die folgenden Noten:
ausgezeichnet 19-20 Punkte
sehr gut 17-18 Punkte
gut 15-16 Punkte
befriedigend 13-14 Punkte
ausreichend 10-12 Punkte
nicht ausreichend weniger als 10 Punkte
(2) Die in Absatz 1 genannte Notenskala wird in jedes Zeugnis eingetragen.