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Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung zur Eignungsprüfung setzt einen schriftlichen
Antrag voraus. Der Antrag muß für das jeweilige am
|. Oktober beginnende Studienjahr bis zum 31. Mai bei der
Kunsthochschule eingegangen sein (Ausschlußfrist). Im
Antrag ist der gewünschte Studiengang anzugeben.
(2) Dem Antrag sind beizufügen
|. in der Regel eine Mappe mit 20 Originalen und einer
schriftlichen Versicherung, daß diese vom Bewerber
selbst angefertigt wurden,
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit aufgeklebtem
Lichtbild,
Zeugnisse über die Schulbildung,
gegebenenfalls Nachweise über den erfolgreichen
Abschluß einer Lehre oder eines Berufspraktikums,
gegebenenfalls Nachweise bisheriger Studienzeiten sowie
Studien- und/oder Prüfungsleistungen.
(3) Die eingereichten Arbeiten sind’ dem Bewerber nach
Ablauf der Widerspruchsfrist wieder auszuhändigen. Die
Kunsthochschule übernimmt für die eingereichten Arbeiten
keine Haftung. Sie hält die Arbeiten drei Monate nach
Abschluß der Eignungsprüfung zur Abholung durch die
Bewerber bereit. Nach Ablauf dieser Frist können die
Arbeiten vernichtet werden.
Prüfungskommission
(1) Die Vorbereitung der Eignungsprüfung obliegt für
jeden Fachbereich einer Prüfungskommission. Ihr gehören
mindestens drei Professoren des betreffenden Fachbereichs
an.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom
Rektor der Kunsthochschule für die Dauer eines Jahres auf
Vorschlag des jeweiligen Fachbereiches ernannt; für jedes
Mitglied soll ein Vertreter ernannt werden.
(3) Die Prüfungskommisison berät und beschließt in nichtöffentlicher
Sitzung. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder der
Prüfungskommission haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsje
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimm-