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Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe
von Studienplätzen und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens
(Vergabeverordnung ZVS)
Vom 1. August 1990
{Amıtsbl. S. 828)
Auf Grund des $8 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zustimmung
zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
vom 24. September 1986 (Amtsblatt S. 1021) in Verbindung
mit Artikel 16 Abs. 1 bis 13 und Abs. 2 des
Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom
14. Juni 1985 verordnet das Ministerium für Wissenschaft
und Kultur:
Artikel
In der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens
vom 12. August 1985 (Amtsblatt S. 837), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 5. Juni 1990 (Amtsblatt
S. 669), wird hinter $ 48 folgender 8 48 a eingefügt:
& 48 a
Nachfrist für Dienstpflichtige zum Wintersemester
1990/91
Bei Bewerbern, deren Dienstpflicht nach Artikel 12 Absatz
1 oder 2 des Grundgesetzes aufgrund nachträglicher Verkürzung
vor dem 1. November 1990 endet und die bis zum
15. Juli 1990 noch keinen gültigen Zulassungsantrag für
das Wintersemester 1990/91 bei der Zentralstelle gestellt
haben, muß der Zulassungsantrag für das Wintersemester
1990/91 abweichend von $ 3 Abs. 1 bis zum 10. August
1990 bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlußfrist).
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Juli 1990 in
Kraft.