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Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen
in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb
zentraler Verfahren an den staatlichen Hochschulen
des Saarlandes (Vergabeverordnung Saarland)
Vom 1. August 1990
{Amtsbl. 5. 828)
Auf Grund des 8 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Zustimmung
zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
vom 24. September 1986 (Amtsblatt S. 1021) verordnet
das Ministerium für Wissenschaft und Kultur:
Artikel I
In die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in
zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler
Verfahren an staatlichen Hochschulen des Saarlandes vom
16. Juni 1987 (Amtsblatt S. 739), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 13. Dezember 1989 (Amtsblatt S, 41).
wird hinter $ 3 folgender $ 3 a eingefügt:
Nachfrist für Dienstpflichtige zum Wintersemester
1990/91
Bei Bewerbern, deren Dienstpflicht nach Artikel 12 Absatz
1 oder 2 des Grundgesetzes aufgrund nachträglicher Verkürzung
vor dem 1. November 1990 endet und die bis zum
15. Juli 1990 noch keinen gültigen Zulassungsantrag für
das Wintersemester 1990/91 an die Hochschule gerichtet
haben, muß der Zulassungsantrag für das Wintersemester
1990/91 abweichend von $ 3 Absatz 1 bis zum 10. August
1990 bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlußfrist).
Artikel I1
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Juli 1990 in
Kraft.