Full text : 1990 (0034)

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(4) Die Erteilung eines Lehrauftrages über die Abnahme von Prüfungen ($ 76
Abs. 2 UG) setzt voraus, daß der Lehrbeauftragte mindestens die durch die
Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

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Aufgaben der Lehrbeauftragten

(1) Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig
 wahr. Sie gestalten die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der
Festlegungen im Lehrauftrag inhaltlich und methodisch unter Berücksichtigung
 der Prüfungs- und Studienordnungen in eigener Verantwortung.
(2) Zu den Aufgaben der Lehrbeauftragten gehören die in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Lehrauftrag stehenden Tätigkeiten, z.B. die Korrektur
 von Übungsarbeiten und die Teilnahme an Konferenzen.
(3) Zur Durchführung von Prüfungen können Lehrbeauftragte nur herangezogen
 werden, wenn ein Lehrauftrag über die Abnahme von Prüfungen ($ 76
Abs. 2 UG) erteilt wurde.
(4) Die Lehrbeauftragten sind verpflichtet, dem Fachbereich, auf dessen Antrag
 der Lehrauftrag erteilt wurde, nach Abschluß des Lehrauftrages über die
durchschnittliche Teilnehmerzahl an der Lehrveranstaltung bzw. die durchgeführten
 Prüfungen zu berichten. Die Lehrbeauftragten sind weiterhin verpflichtet,
 dem zuständigen Fachbereich (Satz 1) unverzüglich Mitteilung zu
machen, wenn
1. an einer Lehrveranstaltung nicht mindestens 5 Studenten teilnehmen,
soweit für den Lehrauftrag eine Vergütung gewährt wurde,
2. eine Lehrveranstaltung nicht zustandegekommen ist, im Laufe des Semesters
 abgebrochen oder im Umfang eingeschränkt wird.
Der Fachbereich leitet den Bericht an den Universitätspräsidenten weiter.

83
Dauer und Umfang der Lehraufträge
(1) Lehraufträge werden für bestimmte Zeit, in der Regel für ein Semester
erteilt. Werden Lehraufträge ausnahmsweise unbefristet erteilt, sind sie jederzeit
 zum Ende eines Semesters widerruflich.
(2) Der Umfang der einem Lehrbeauftragten übertragenen Lehrveranstaltungen
 soll vier Semesterwochenstunden nicht überschreiten. In jedem Fall
ist der Umfang der übertragenen Lehrveranstaltungen so zu begrenzen, daß
der Rahmen nebenberuflicher Tätigkeit nicht überschritten wird und die
            
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