Full text : 1990 (0034)

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Lehrauftragsordnung
der Universität des Saarlandes
Vom 25. April 1990

Die Universität des Saarlandes hat auf Grund von 8 78 Abs. 1 des Gesetzes
über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz — UG) vom 8. März
1989 (Amtsbl. S. 609) folgende Lehrauftragsordnung erlassen, die nach Zustimmung
 des Ministers für Wissenschaft und Kultur hiermit verkündet wird:

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Erteilung von Lehraufträgen

(1) Lehraufträge für nach Gegenstand und Inhalt selbständige Lehrveranstaltungen
 dürfen nur an Personen erteilt werden, die mindestens die Einstellungsvoraussetzungen
 für wissenschaftliche Mitarbeiter gemäß $ 68 Abs. 1
UG erfüllen und pädagogische Eignung nachweisen können oder erwarten
lassen. In Ausnahmefällen können abweichend von Satz 1 für die dort genannten
 Lehrveranstaltungen Lehraufträge auch an Personen erteilt werden,
 die über besondere Erfahrungen im Fachgebiet des zu erteilenden
Lehrauftrags verfügen und pädagogische Eignung nachweisen können
oder erwarten lassen.

(2) Für Lehrveranstaltungen, die überwiegend der Vermittlung praktischer
Fertigkeiten und Kenntnisse dienen, können Lehraufträge an Personen erteilt
 werden, die mindestens die Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte
für besondere Aufgaben gemäß 8 69 Abs. 3 UG erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Die Möglichkeit diese Personen oder Personen, die die Voraussetzungen
 des Satzes 1 nicht erfüllen, als nebenberufliche Lehrkräfte für
besondere Aufgaben zu beschäftigen, bleibt unberührt.

(3) Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren, die nicht in einem
Dienstverhältnis zur Universität stehen und Honorarprofessoren, kann ein
Lehrauftrag mit Vergütung erteilt werden, wenn die Lehrveranstaltung nicht
ausschließlich in Ausübung der Lehrbefugnis angekündigt, sondern von der
Universität übertragen wird, um das erforderliche Lehrangebot zu gewährleisten
 (& 86 Abs. 1 UG).
Entpflichtet oder wegen Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getretene
 Professoren erhalten einen Lehrauftrag nur, wenn sie auf die Vergütung
verzichten; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Zentralen Haushaltsund
 Planungskommission.
            
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