Full text : 1990 (0034)

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Prüfungszeugnis

(1) Ist die Prüfung bestanden, wird dem Bewerber ein Zeugnis ausgestellt
(Anlage 1).
(2) Das Zeugnis wird vom Rektor und vom Vorsitzenden des Fachbereichs
Komposition/Musiktheorie, Dirigieren und Musikpädagogik unterzeichnet
Es wird mit dem Dienstsiegel der Musikhochschule des Saarlandes versehen
 und vom Rektor ausgehändigt.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, erhält der Bewerber eıne Bescheinigung
nach Anlage 2.

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Wiederholung von Prüfungen, Einsichtsrecht
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel einmal wiederholt werden.
 In begründeten Ausnahmefällen ist eine zweite Wiederholung möglich
(2) Die Prüfungskommission kann
a) in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen,
b) bei Wiederholungsprüfungen die Anrechnung bestandener Prüfungsteile
zulassen und
c) dem Kandidaten bestimmte Auflagen und zeitliche Vorgaben für die Zulassung
 zu einer Wiederholungsprüfung machen.
(3) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist dem
Kandidaten auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu
gewähren. Der Rektor bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Auf Antrag
kann sich der Kandidat über Teilergebnisse der Prüfung auch vor Abschluß
der Prüfung unterrichten.

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Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen des
Saarlandes in Kraft.
(2) Bewerber, die das Studium vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen
haben, können wählen, ob sie die Prüfung nach den Regelungen der Ordnung
 für die Kapellmeisterprüfung vom 21. März 1974 oder nach dieser
Ordnung ablegen wollen.
(3) Mit dem Inkrafttreten dıeser Ordnung sınd die Bestimmungen der Ord-
            
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