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(2) Die Prüfungskommission kann
a) in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen,
D) bei Wiederholungsprüfungen die Anrechnung bestandener Prüfungsteile
zulassen und
c) dem Kandidaten bestimmte Auflagen und zeitliche Vorgaben für die Zulassung
zu einer Wiederholungsprüfung machen.
(3} Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist dem
Kandidaten auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu
gewähren. Der Rektor bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Auf Antrag
kann sich der Kandidat über Teilergebnisse der Prüfung auch vor Abschluß
der Prüfung unterrichten.
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inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen des
Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, 6. Juli 1990
‚Professor Dr. Werner Müller-Bech)