Full text : 1990 (0034)

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(5) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache
erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfungskommission
 nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen,
beideren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen
und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Hat der
Kandidat die Zulassung zu einer Prüfung durch Täuschung erwirkt und wird
diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann
die Prüfungskommission die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Entscheidung
 ist schriftlich zu begründen. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.


(6) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache
 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.

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Prüfungsanforderungen
(1) Die Prüfung beseht aus zwei Prüfungsabschnitten:
1. der mündlich-praktischen Prüfung und
2, der künstlerischen Prüfung.
(2) Die mündlich-praktische Prüfung umfaßt
a) Gehörbildung, z.B.: Darstellung rhythmischer Strukturen, rhythmisches
und diastemisches Hören, Vom-Blatt-Singen; Stellungnahme zu
Intonations- und Interpretationsproblemen (Dauer: 15 Minuten)
b) zu gleichen Teilen Werkanalyse / Aufführungspraxis / Literaturkunde
(Dauer: 15 Minuten)
©) Partiturspiel und Korrepetition, z.B.: Prima-Vista-Spiel und Transpositionen
 eines 4-stimmigen polyphonen Satzes mit modernen Schlüsseln;
Kenntnis der Chiavetten; Klavierauszugsspiel: 2 vorbereitete Auszüge
aus Oratorien verschiedener Epochen — Vorbereitungszeit: 1 Woche —
2 unvorbereitete Auszüge (Dauer: 15 Minuten)
d) Chorische Stimmbildung und Methodik der Chorarbeit (Dauer: 15 Minuten).


Die Prüfung wird am Ende des Sommersemesters durchgeführt, das dem
vorgesehenen Prüfungstermin vorangeht. Erreicht der Kandidat in diesem
Prüfungsabschnitt nicht mindestens die Durchschnittsbewertung „ausrei-Chend“,
 so entfällt die Durchführung der künstlerischen Prüfung.
(3) Die künstlerische Prüfung wird in der Regel im Wintersemester durchge-
            
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