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6. ein Lehrer für das Fach Gehörbildung
7. ein auswärtiger Fachprüfer.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter vorzusehen.
(3) Zum Mitglied der Prüfungskommission darf nur bestellt werden, wer eine
Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausübt und mindestens eine der Chorleiterprüfung
vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
geladen und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission und ihre Stellvertreter unterliegen
der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen,
sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
(1) Der Bewerber hat einen berufsqualifizierenden Abschluß an einer Musikhochschule
oder eine vergleichbare Qualifikation sowie vier Semester
Aufbaustudium nachzuweisen. Die letzten beiden Semester muß er an der
Musikhochschule des Saarlandes eingeschrieben gewesen sein.
(2) Über die Anrechnung und Anerkennung einschlägiger Studien- und Prüfungsleistungen
an anderen Musikhochschulen entscheidet die Prüfungskommission.
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Meldung zur Prüfung
(1) Die Meldung zur Prüfung ist zu Beginn des vorangehenden Semesters
schriftlich bei der Musikhochschule des Saarlandes einzureichen. Sie muß
eine Erklärung enthalten, ob sich der Bewerber bereits früher einer Chorleiterprüfung
unterzogen hat.
(2) Der Meldung sind beizufügen:
a) ein kurzer Lebenslauf,
b) Nachweise der künstlerischen Ausbildung (Studienbuch, Zeugnisse, Leistungsbescheinigungen
usw.),
c) ein Verzeichnis sämtlicher während des Studiums erarbeiteten und der
für die Prüfung vorbereiteten Werke,
d) der Nachweis der bestandenen Klausur im Fach Gehörbildung.