Full text : 1990 (0034)

192 —

Ordnung
für die Chorleiterprüfung als Aufbaustudiengang
an der Musikhochschule des Saarlandes
Vom 3. Mai 1989

1 Zweck und Inhalt der Prüfung
2 Prüfungskommission
3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prfurg
4 Meldung zur Prüfung
5 Zulassung zur Prüfung
6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
7 Bewertung der Prüfungsleistungen
8 Prüfungsanforderungen
3 9 Prüfungsniederschrift, Zuhörer
$ 10 Prüfungszeugnis
$ 11 Wiederholung von Prüfungen, Einsichtsrecht
8 12 Inkrafttreten

81
Zweck und Inhalt der Prüfung

In der Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er technisch und künstlerisch
 in der Lage ist, die vielseitigen Anforderungen zu erfüllen, die an
einen Chorleiter gestellt werden.
Der Aufbaustudiengang schließt mit der künstlerischen Reifeprüfung im
Fach Chorleitung ab.

82
Prüfungskommission

(1) Die Prüfungskommission ist für die Durchführung der Prüfung und die
Einhaltung der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung zuständig.
(2) Der Prüfungskommission gehören an:
1. Der Rektor der Musikhochschule als Vorsitzender,
2, der Vorsitzende des Fachbereichs Komposition/Musiktheorie, Dirigieren
und Musikpädagogik an der Musikhochschule,
3. der Lehrer des Kandidaten im Fach Chorleitung,
4. der Leiter des Hochschulchores,
5. der Leiter des Hochschulorchesters,
            
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