Full text : 1990 (0034)

71

einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung,

8 vom Hundert in den übrigen Studiengängen,
 davon 3 vom Hundert für Bewerber
mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung,“

Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Anteil der Ausländern mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung
 vorbehaltenen Studienplätze
 an der Gesamtzahl der Studienplätze darf
nicht größer sein als der Anteil dieser Bewerber an
der Gesamtzahl der Bewerber.“

5)

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3

4. 8 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. 6 vom Hundert für die Zulassung von Ausländern,
 davon 2 vom Hundert für Bewerber mit
einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung,“


b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Der Anteil der Ausländern mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung
 vorbehaltenen Studienplätze
 an der Gesamtzahl der Studienplätze darf
nicht größer sein als der Anteil dieser Bewerber an
der Gesamtzahl der Bewerber “

$ 36 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Am Feststellungsverfahren darf jeder Deutsche
und jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft teilnehmen, der eine Hochschulzugangsberechtigung
 für das Studium eines Studiengangs
 des besonderen Auswahlverfahrens besitzt
oder als Schüler die letzte Jahrgangsstufe oder in entsprechender
 Weise ein Abendgymnasium oder ein Koljeg
 besucht. Teilnahmeberechtigt ist auch ein Ausländer,
 der eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung
für das Studium eines Studiengangs des besonderen
Auswahlverfahrens besitzt oder als Schüler die letzte
Jahrgangsstufe oder in entsprechender Weise ein
Abendgymnasium oder Kolleg im Geltungsbereich des
Staatsvertrages oder eine deutsche Auslandsschule
besucht.“
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.