70
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe
von Studienplätzen und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens
(Vergabeverordnung ZVS)
Vom 5. Juni 1990)
(Amtsbl. S. 669)
Auf Grund des 8 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zustimmung
zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
vom 24. September 1986 (Amıtsbl. S. 1 021) in Verbindung
mit Artikel 16 Abs. I Nr. 1 bis 13 und Abs. 2 des
Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom
14. Juni 1985 verordnet das Ministerium für Wissenschaft
und Kultur:
Artikel 1
Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens
vom 12. August 1985 (Amtsbl. S. 837), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 18, April 1989 (Amtsbl. S. 597),
wird wie folgt geändert:
In 8 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen
Gemeinschaft werden nach den für Deutsche
geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.
Sie werden nicht im Rahmen der Quoten nach $ 7
Abs. 2 Satz 2, $ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und $ 24 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 zugelassen.“
2. In 8 8 Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Die Rangfolge der Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
3 wird nach dem Grad der Ortsgebundenheit
bestimmt.“
}
$ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. für die Zulassung von Ausländern
a) 6 vom Hundert im Studiengang Pharmazie,
davon 2 vom Hundert für Bewerber mit