‚7
86
Ordnungsmaßnahmen
(1) Verletzt ein Kollegiat seine Pflichten nach 8 4, so können folgende Ordnungsmaßnahmen
getroffen werden:
1. Mündliche Verwarnung,
2. Verwarnung mit Androhung des Ausschiusses,
3. Ausschluß.
(2) Ein Kollegiat wird im übrigen vom weiteren Besuch des Studienkollegs
ausgeschlossen, wenn er nach Maßgabe der vom zuständigen Minister
gemäß 8 113 Abs. 2 Satz 2 UG erlassenen Rechtsverordnung alle Wiederholungsmöglichkeiten
einzelner Kurse erfolgios ausgeschöpft hat oder
wenn er die Feststellungs- bzw. Sprachprüfung endgültig nicht bestanden
hat.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 werden vom Leiter des Studienkollegs
getroffen. Über die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 genannten Maßnahmen
entscheidet die Konferenz der Fachlehrer des Kurses, dem der Kollegiat
angehört unter Vorsitz des Leiters des Studienkollegs.
{4} In weniger schweren Fällen ist der Ausschluß nach Absatz 1 Nr. 3 nur
zulässig, wenn zuvor eine Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 getroffen wurde.
Einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bedarf es nicht, wenn der durch sie
verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann. Eine Maßnahme
nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur einmal zulässig.
{5) Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden dem Kollegiaten schriftlich
mit Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt. Über Widersprüche entscheidet
der Universitätspräsident.
(6) Mit dem Ausschluß aus dem Studienkolleg verliert der Kollegiat die
Rechtsstellung als Studierender der Universität des Saarlandes.
(7) 8 99 UG bleibt unberührt.
N 57
UÜbergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Der derzeitige Leiter des Studienkollegs bleibt weiter im Amt
(2) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, 9. Juli 1990
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Richard Johannes Meiser