Full text : 1990 (0034)

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(2) Die Lehrkräfte werden der Universität für die Durchführung der Aufgaben
am Studienkolleg vom zuständigen Minister im Einvernehmen mit der Universität
 befristet oder unbefristet zugewiesen. Der Universitätpräsident kann
mit Zustimmung des zuständigen Ministers in besonderen Fällen einer
Lehrkraft nach Satz 1 vorübergehend auch Aufgaben in Forschung und Lehre
 zuweisen. Die Stellung des zuständigen Ministers als Dienstvorgesetzter
des Leiters und der Lehrkräfte bleibt unberührt. Der Universitätspräsident
kann auch wissenschaftlichen Mitarbeitern oder Lehrkräften für besondere
Aufgaben vorübergehend Tätigkeiten am Studienkolleg zuweisen.
(3) Zur Unterstützung und wissenschaftlichen Begleitung der Arbeit des Studienkollegs
 besteht am Studienkolleg ein Beirat. Der Beirat hat insbesondere
 die Aufgabe, nach Anhörung der Lehrkräfte des Studienkollegs Leitlinien
für die Arbeit des Studienkollegs zu beschließen und dem Universitätspräsidenten
 vorzuschlagen. Der Beirat nimmt jährlich Berichte des Leiters des
Studienkollegs entgegen und erörtert sie. Der Beirat kann Änderungen dieser
 Ordnung vorschlagen. Dem Beirat gehören an:
1. Sechs Mitglieder der Universität aus dem Kreis der Professoren und der
Akademischen Mitarbeiter,
2. ein Studierender, der das Studienkolleg absolviert hat und
3. ein Studierender des Studienkollegs.
Der Universitätspräsident bestellt auf Vorschlag des Senats unter Berücksichtigung
 der fachlichen Belange des Studienkollegs das Mitglied aus dem
Kreis der Studierenden des Studienkollegs für längstens zwei Jahre, die
übrigen Mitglieder des Beirats für jeweils drei Jahre. Der zuständige Minister
kann einen Vertreter zu den Beiratssitzungen entsenden.

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Rechtsstellung der Xollegiaten
(1) Studierende des Studienkollegs (Koliegiaten) sind ausländische Studierende,
 die
a) vor Aufnahme des Fachstudiums zum Erwerb des Nachweises über ausreichende
 Kenntnisse der deutschen Sprache Sprachkurse des Studienkollegs
 besuchen um die Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse
 / Erweiterte Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse
 abzulegen,
b) Sprach- und Fachkurse besuchen, um die Prüfung zur Feststellung der
Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums
 an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfung)
 abzulegen.
            
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