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untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt
nach $ 1 Abs. 3 Nr. 1 und der klinische Teil
die Studienabschnitte nach $ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 der
Approbationsordnung für Ärzte i. d. F. der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1989
{BGBl. I S. 2549), umfaßt.“
8 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 b) wird das Wort „acht“ durch
die Zahl „7,2“ ersetzt.
bb) Nummer 3 c) erhält folgende Fassung:
„Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung
wird wie folgt berücksichtigt:
Übersteigt die Zahl der Poliklinischen Neuzugänge
190 je Stelle nach Abzug der Stellen
gemäß b), ist je zusätzliche 700 Poliklinische
Neuzugänge eine Stelle abzuziehen. Als Zahl
der Poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich
in der Zahnklinik für eine poliklinische
Behandlung angenommenen Krankenscheine,
Überweisungsscheine und Leistungsabrechnungen
für Selbstzahler sowie zusätzlich die Kieferbruchabrechnungen,
die _abgerechneten
Heil- und Kostenpläne und vergleichbare Leistungen
(z. B. Formulare zur Versorgung von
Einzelzähnen durch Kronen/Wiederherstellung
der Funktion von Kronen, Brücken und Prothesen
einschließlich Erweiterung) bzw. ausgesteilte
Schlußrechnungen für prothetische und
Wiederherstellungsleistungen, die abgerechneten
Parodontalstaten und die abgerechneten
kieferorthopädischen Berechtigungsscheine
bzw. ausgestellte Quartalsrechnungen für kieferorthopädische
Leistungen. Kieferbruchabrechnungen,
abgerechnete Heil- und Kostenpläne
sowie vergleichbare Leistungen, abgerechnete
Parodontalstaten und abgerechnete
kieferorthopädische Berechtigungsscheine SOowie
ausgestellte Schluß- und Quartalsrechnungen
sind auch dann zusätzlich zu zählen, wenn
ein Krankenschein vorliegt.“