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4. Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung,
die Curriculamormwerte und die Festsetzung von
Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung — KapVO)
Vom 28. März 1990
{ Amtsbl. S. 549)
Auf Grund des $ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zustimmung
zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
vom 24. September 1986 (Amtsbl. S. 1021) in Verbindung
mit Artikel 7 und Artikel 16 Abs. 1] Nr. 14 des
Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom
14. Juni 1985 verordnet das Ministerium für Wissenschaft
und Kultur:
Artikel I
Die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte
und die Festsetzung von Zulassungszahlen
(Kapazitätsverordnung — KapVO) vom 15. Juni 1983
(Amısbl. S. 361), zuletzt geändert durch Verordnung vom
21. Dezember 1987 (Amıtsbl. 1988 S. 5), wird wie folgt
geändert:
In 8 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Studium“ die
Worte eingefügt:
„sowie in der Krankenversorgung,“.
$ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben
ausschließlich kapazitätsausgleichende Maßnahmen
nach Artikel 10 Abs, 4 des Staatsvertrages über die
Vergabe von Studienplätzen vom 14. Juni 1985 (Staatsvertrag)
unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.“
In $ 4 Abs. 1 Satz 1 wird hinter dem Wort „Absatz“ die
Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
$ 7 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke
in einen vorklinischen und einen klinischen Teil