34 -
verzeichnis des wissenschaftlichen Lehrpersonals und das Institutionenverzeichnis,
nicht jedoch für das Vorlesungsverzeichnis anzugeben.
83
Aufstellen der Verzeichnisse
(1) Die Fachbereiche und die Zentralen Einrichtungen erstellen die Manuskripte
für die Drucklegung des Institutionenverzeichnisses und des Vorlesungsverzeichnisses
und sind für deren Inhalt verantwortlich.
(2) Meldungen zu einem Verzeichnis sind nur an den Prodekan (bzw. Leiter
der Zentralen Einrichtung oder an von ihnen autorisierte Personen) zu richten.
Unmittelbar an den Universitätspräsidenten gerichtete Meldungen oder
Änderungsanträge werden dem Prodekan (bzw. Leiter der Zentralen Einrichtung)
zur Stellungnahme übersandt, es sei denn, es handele sich um bloße
Berichtigung von Schreibfehlern u.ä.
Die Meldungen der Prodekane/Leiter der Zentralen Einrichtungen werden
unverändert in das Verzeichnis aufgenommen, wenn sie der Richtlinie entsprechen,
andernfalls werden die Meldungen von der Zentralen Verwaltung
berichtigt.
Die Manuskripte sind
a) für das Institutionen- und Personalverzeichnis (einschließlich Namensverzeichnis
der Professoren, Privatdozenten und externen Lehrbeauftragten)
im Gesamtverzeichnis in der 2. Woche des Monats Februar eines
jeden Jahres,
b) für das Vorlesungsverzeichnis im Gesamtverzeichnis in der 1. Woche des
Monats Mai eines jeden Jahres,
c) für das Vorlesungsverzeichnis in der 2.Woche des Monats November
eines jeden Jahres
dem Universitätspräsidenten vorzulegen.
(3) Die Zentrale Verwaltung erstellt das alphabetische Namensverzeichnis
und ist für die Zusammenstellung und die gesamte Schriftleitung der Verzeichnisse
verantwortlich.
84
Inkrafttreten
Diese Neufassung der Richtlinie findet erstmals für das Verzeichnis zum
Wintersemester 1990/91 Anwendung. Die bisherige Fassung der Richtlinien
vom 4. März 1988 (Dienstblatt S. 10) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer
Kraft.
Saarbrücken, 8. Mai 1990
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Richard Johannes Meiser