Full text : 1990 (0034)

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Amtszeiten

Die Mitglieder der in 8 1 genannten Kollegialorgane werden für eine bestimmte
 Zeit gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, für die Vertreter der
Gruppe der Studenten ein Jahr. Die Amtszeit der ersten nach dieser Ordnung
 gewählten Mitglieder beginnt am 01. Oktober 1990.

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Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft,
Ersatzmitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in einem der in 8 1 genannten Collegialorgane endet:
1. durch Ablauf der Amtszeit,
2. wenn die Wahl für ungültig erklärt wird,
3. wenn die Wählbarkeit des Mitglieds für sein bisheriges Mandat entfällt,
4. wenn ein Mitglied durch schriftliche, mit triftigen Gründen versehene Erklärung
 gegenüber dem Rektor auf seinen Sitz verzichtet.
(2) Ist ein Mitglied eines der in 8 1 genannten Kollegialorgane beurlaubt, so
ruhen seine mitgliedschaftlichen Rechte in dem Kollegialorgan für die Dauer
seiner Beurlaubung. Dieses gilt auch für Ersatzmitglieder. Satz 1 und 2 gilt
nicht für den Erholungsurlaub.

(3) Professoren, die während eines Semesters von ihren Verpflichtungen in
Lehre und Selbstverwaltung zum Zwecke der Forschung freigestellt sind
(Atelier- bzw. Forschungssemester nach 8 29 KhG), können bis spätestens
einen Tag vor Beginn dieses Semesters gegenüber dem Rektor erklären.
daß sie für dessen Dauer ihre Mitgliedschaftsrechte nicht wahrnehmen werden.
 Diese Erklärung ist nicht widerruflich.

(4) Bis zum Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bzw. für die
Dauer der Beurlaubung oder des Atelier- bzw. Forschungssemesters rückt
das ranghöchste Ersatzmitglied nach.
(5) Für die Ersatzmitgliedschaften gelten die Absäwe 1 bıs 4 entsprechend.

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Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes in Kraft.
(2) Nach Bildung der Organe der Kunsthochschule auf Grund dieser vorläufigen
 Wahlordnung ist die Kunsthochschule verpflichtet, dem Ministerium für
            
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