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Anfechtung der Wahlen
(1) Jeder Wahlberechtigte einer Teilwahl kann innerhalb einer Frist von einer
Woche ab dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses seine Teilwahl
durch Einspruch anfechten. Der Einspruch ist schriftlich beim Wahlleiter einzulegen.
Er ist zu begründen.
(2) Der Einspruch kann nicht mit der Begründung eingelegt werden, daß ein
Wahlberechtigter an der Ausübung seines Wahlrechts gehindert gewesen
sei, weil er keine Wahlbenachrichtigung erhalten oder nicht der richtigen
Wählergruppe zugeordnet oder garnicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen
wurde. Dasselbe gilt, wenn ein Nichtwahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis
eingetragen wurde und an der Wahl teilgenommen hat oder ein
Wählerverzeichnis aus sonstigen Gründen in Einzelheiten unrichtig war. Die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit jemand auf Grund einer unrichtigen Entscheidung
des Wahlleiters über einen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
an der Ausübung seines Wahlrechts gehindert war oder an der
Wahl teilnehmen konnte.
(3) Der Einspruch ist begründet, wenn Vorschriften über die Ermittlung der
Sitze oder wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt
worden sind, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht
geändert oder beeinflußt werden konnte.
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Wahlprüfungsverfahren
(1) Über Einsprüche gemäß 8 17 Abs. 1 entscheidet der Wahlleiter nach
Anhörung des zuständigen Wahlbeauftragten und des Wahlausschusses.
(2) Ist der Einspruch frist- und formgerecht eingelegt worden und erweist er
sich als begründet, so erklärt der Wahlleiter die betreffende Teilwahl für ungültig.
Er stelit fest, daß die Teilwahl wiederholt werden muß.
(3) Der Wahlleiter teilt seine Entscheidung dem Wahlberechtigten, der den
Einspruch eingelegt hat, schriftlich durch einen begründeten und im Fall der
Zurückweisung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid mit.
(4) Gegen die Zurückweisung des Einspruchs steht der Verwaltungsrechtsweg
offen.
(5) Bis zur Rechtskraft einer Entscheidung üben die gewählten Mitglieder
ihre Ämter aus.