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Endergebnis der Wahl fest. Die Sitzung des Wahlausschusses, in der das
Endergebnis festgestellt wird, muß den Mitgliedern der Kunsthochschule
zugänglich sein.
(2) Über das Ergebnis der Wahl wird eine Niederschrift gefertigt, die für alle
Teilwahlen die Angaben gemäß 8 12 Abs. 7 Satz 2 sowie die Namen der
gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder enthält. Die Niederschrift ist vöm
Wahlleiter von sämtlichen Mitgliedern des Wahlausschusses und den Wahlbeauftragten
zu unterzeichnen.
5 14
Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
Benachrichtigung der Gewählten
(1) Spätestens zwei Tage nach Fertigstellung der Wahlniederschrift gibt der
Wahlleiter das Wahlergebnis durch Aushang bekannt.
(2) Gleichzeitig mit der Bekantmachung des Wahlergebnisses übersende!
der Wahlleiter alle Gewählten ein Exemplar der Wahlniederschrift.
(3) Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Gewählte nicht innerhalb einer
Woche dem Wahlleiter unter Angabe triftiger Gründe schriftlich erklärt, daß
er die Wahl ablehne. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
(4) Erkennt der Wahlleiter die Ablehnung an, so ergänzt der Wahlausschuss
die betreffende Liste der Mitglieder und Stellvertreter. Der Wahlleiter benachrichtigt
hierauf den in der Liste Nächstfolgenden. Absatz 3 gilt entsprechend.
8 15
Bekanntgabe der Gewählten
Unverzüglich nach Ablauf der Frist nach 8 14 Abs. 3 gibt der Wahlleiter die
Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder gegliedert nach Teilwahlen bekannt.
8 16
Aufbewahren der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (insbesondere Protokolle, Bekanntmachungen, Stimmzettel)
sind vom Wahlleiter bis zum Ablauf der Wahlperiode aufzubewahren.
Darüber hinaus sind die Wahlunterlagen im Falle der Wahlanfechtung bis
zum Abschluß des Wahlprüfungsverfahrens aufzubewahren.