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(2) Vor Öffnung der Wahlurne werden im die Wege der Wahl durch Briefwahl
eingegangenen Wahlumschläge in die Wahlurne gelegt. Zuvor ist festzustellen,
ob der Briefwähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(3) Nach Öffnung der Wahlurne ist die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge
mit der Zahl der nach dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen zu
vergleichen und die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
(4) Die auf die einzelnen Kandidaten entfallenden gültigen Stimmen sind
auszuzählen. Die mit der Auszählung beauftragten Personen entscheiden in
Zweifelsfällen über die Gültigkeit eines Stimmzettels. Solche Stimmzette!
sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln
gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
{5} Die Kandidaten sind in der Reihenfolge abnehmender Stimmenzahlen
aufzulisten. Die Liste soll bis zur doppelten Anzahl der zu wählenden Mitglieder
geführt werden. Die Kandidaten sind in der Reihenfolge der auf sie
entfallenden Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Wird die Auszählung der Stimmen nicht unmittelbar nach Abschluß der
Stimmabgabe vorgenommem, So sind für die Zwischenzeit die Wahlurnen
so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme
von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Vor
Entnahme der Stimmzettel ist festzuhalten, daß der Verschluß unversehrt ist.
(7) Über das gemäß Absatz 1 bis 5 ermittelte Ergebnis jeder Teilwahl wird ein
Protokoll gefertigt, das vom zuständigen Wahlbeauftragten und denjenigen
Wahlhelfern zu unterzeichnen ist, die an der Ermittlung dieses Teilwahlergebnisses
mitgewirkt haben.
Das Protokoll muß enhalten:
1. die Anzahl der Wahlberechtigten laut Wählerverzeichnis,
2. die Anzahl der abgegebenen Wahlumschläge,
3. die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel sowie die Anzahl der
Stimmzettel, deren Gültigkeit zweifelhaft war,
4. die Anzahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden gültigen Stimmen,
5. gegebenenfalls die Ergebnisse der Losentscheide.
6. die Listen der als Mitglieder und Stellvertreter ermittelten Kandidaten.
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Feststellung der Wahlergebnisse, Wahlniederschrift
(1) Der Wahlausschuss prüft die Protokolle auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit.
Er stellt auf Grund der ermittelten Teilwahlergebnisse das