Full text : 1990 (0034)

— 144 —

schusses festzustellen, daß die Wahlurnen leer sind. Sie sind danach zu
verschließen. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß Wahlumschläge nicht vor
Öffnung der Wahlurne entnommen werden können.
(5) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens
 zwei mit der Durchführung der Wahl beauftragte Personen im Wahlraum
 anwesend sein.
(6) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Wahlurne ist festzustellen, ob der
Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Der Wähler hat sich erforderlichenfalls
 zu legitimieren. Die Ausübung des Wahlrechts wird im Wählerverzeichnis
 vermerkt.

511
Stimmabgabe durch Brief

(1) Stellt ein Wahlberechtigter einen Antrag auf Übersendung oder Aushändigung
 von Unterlagen für die Stimmabgabe durch Brief, so erhält er vom
Wahlleiter
1. den Stimmzettel,
2. den Wahlumschlag mit Siegelmarke,
3. den Vordruck für eine eidesstattliche Erklärung gemäß Absatz 3,
4. einen Freiumschlag mit Vermerk „Wahlbrief“.
Den Wahlunterlagen sollen Hinweise zum Verfahren der Briefwahl beigefügt
werden. Briefwahlunterlagen können nur bis zum dritten Tag vor dem ersten
Tag der Stimmabgabe beantragt und ausgegeben werden.
(2) der Wahlleiter hat die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen
für die Stimmabgabe durch Brief im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,daß er den versiegelten
Wahlumschlag, in den er den Stimmzettel gelegt hat, zusammen mit der
eidesstattlichen Erklärung, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet
 hat, unter Verwendung des Freiumschlags an den Wahlleiter absendet
oder übergibt.
(4) Stimmabgaben durch Brief sind nur gültig, wenn der Wahlbrief spätestens
zwei Stunden vor Abschluß der Stimmabgabe beim Wahlleiter vorliegt.

$ 12
Auszählung

(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählen die Wahlbeauftragten
 und die Wahlhelfer die auf die einzelnen Kandidaten entfallenden
Stimmen für jede Teilwahl aus.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.