Full text : 1990 (0034)

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liche Fehler, Unstimmigkeiten oder Schreibversehen enthalten. Änderungen
sind als solche kenntlich zu machen und mit Datum und Unterschrift des
Wahlleiters zu versehen.

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Wahlberechtigung

(1) Wählen und gewählt werden kann in einer Teilwahl nur, wer in das Wählerverzeichnis
 dieser Teilwahl eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Kunsthochschule nach 8 5 Abs. 1
Nrn. 3 bis 7 und Abs. 2 KhG.

(3) Mitglieder der Kunsthochschule, die Aufgaben der Personalvertretung
wahrnehmen, können nicht einem Fachbereichsrat angehören ($ 6 Abs. 1
Satz 3 KhG).

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Wählergruppen

(1) Wählergruppen sind die Mitgliedergruppen nach 8 7 Abs. 1 KhG.
(2) Mitglieder der Kunsthochschule können nur einer einzigen Wählergruppe
 angehören.
(3) Für die Wahlen zum Fachbereichsrat können Mitglieder der Kunsthochschule
 wahlrechtlich nur einem Fachbereich angehören. Die wahlrechtliche
Zuordnung der Studenten zu einem Fachbereich ergibt sich aus der Studienrichtung,
 die auf dem Anmelde- bzw. Rückmeldebogen genannt wird.
(4) Die Ordnung über die Bildung einer Besonderen Gliederung ($ 20 Abs. 4
KhG) kann vorsehen, daß die der Gliederung zugeordneten Mitarbeiter
wahlrechtlich einem Fachbereich zugeordnet werden.
(5) Die wahlrechtliche Zugehörigkeit oder Zuordnung zu einer Wählergruppe
 und zu einem Fachbereich soll zu Beginn der Mitgliedschaft vom Wahlleiter
 festgestellt werden. Über Zweifelsfälle entscheidet der Rektor nach Anhörung
 der Betroffenen.

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Bewerbungen, Wahlvorschläge, Stimmzettel
(1) Bewerbungen und Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche nach
Vorliegen der berichtigten Wählerverzeichnisse schriftlich beim Wahlleiter
einzureichen. Der Bewerbung bzw. dem Wahlvorschlag muß eine schrift-
            
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