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7. die Aufforderung, Bewerbungen und Wahlvorschläge form- und fristgerecht
einzureichen, verbunden mit dem Hinweis auf Ort und Zeit ihrer
Bekanntmachung,
8. den Stichtag für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse,
9. den Hinweis auf die Bedeutung der Wahlbenachrichtigung und darauf,
daß nur wählen kann, wer in die Wählerverzeichnisse eingetragen ist,
10. Hinweis auf Einspruchsmöglichkeiten und -fristen gegen die Wählerverzeichnisse,
I11. Ort und Zeit der Sitzung des Wahlausschusses, in welcher das Endergebnis
der Wahlen festgestellt wird,
12. die Namen und Dienstanschriften der Mitglieder des Wahlausschusses,
der Wahlbeauftragten und des Wahlleiters.
(3) Der Wahlleiter macht das Wahlausschreiben vom Tage des Erlasses an
durch Aushang bekannt.
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Wählerverzeichnis
(1) Der Wahlleiter stellt für jede Teilwahl ein Verzeichnis der Wahlberechtigten
(Wählerverzeichnis) auf. Der Stichtag für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse
wird vom Wahlleiter festgesetzt. Er darf nicht vor dem Tag des
Erlasses des Wahlausschreibens liegen.
(2) Die Wählerverzeichnisse sind mindestens fünf Wochen vor dem ersten
Tag der Stimmabgabe an den im Wahlausschreiben zu bezeichnenden Stellen
auszulegen.
(3) Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse können innerhalb einer Frist
von einer Woche nach Beginn der Auslegung beim Wahlleiter eingelegt
werden. Der Einspruch bedarf der Schriftform. Er ist zu begründen.
(4) Über den Einspruch entscheidet der Wahlleiter nach Anhörung des
Wahlausschusses. Er teilt seine Entscheidung dem Einsprucherhebenden
und ggf. dem Betroffenen mit. Die Entscheidung ist zu begründen. Wird dem
Einspruch stattgegeben, so ist das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
(5) Die Wählerverzeichnisse werden nach Entscheidung über alle Einsprüche
spätestens eine Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist in berichtigter
Form abgeschlossen. Der Wahlleiter gibt den Abschluß der Wählerverzeichnisse
innerhalb der Frist nach Satz 1 durch Aushang bekannt.
(6) Die Wählerverzeichnisse können bis zum Tage vor der ersten Stimmabgabe
vom Wahlleiter berichtigt und ergänzt werden, wenn sie offensicht-