Full text : 1990 (0034)

ED

8 15
Kommissionen und Beauftragte

(1) Jedes Kollegialorgan kann Kommissionen zur Vorbereitung seiner Beratungen
 und Entscheidungen (vorbereitende Kommissionen) einsetzen. In
dem Beschluß über die Einsetzung einer vorbereitenden Kommission sind
die Aufgaben, die Zusammensetzung, der Vorsitz sowie der Zeitpunkt oder
die Bedingungen der Auflösung der Kommission festzulegen.
(2) Jedes Kollegialorgan kann zur Vorbereitung seiner Beratungen auch Beauftragte
 bestelien.

(3) Die Mitglieder von vorbereitenden Kommissionen und die Beauftragten
müssen nicht Mitglieder des Kollegialorgans sein.
(4) 8 27 Abs. 2 KhG sowie 8 22 Abs. 6 dieser Grundordnung bleiben unberührt.


8 16
Geschäftsordnungen

Soweit einem Kollegialorgan eine Geschäftsordnung fehlt, gilt die Geschäftsordnung
 des Senats in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

2. Teil
Gliederung der Kunsthochschule

8 17
Senat

(1) Der Senat nimmt die ihm durch 8 15 Abs. 1 und Abs. 2 KhG übertragenen
Aufgaben wahr.
(2) Für die Wahl des Rektors und des Prorektors sowie die Beschlußfassung
über die Grundordnung wird ein Großer Senat gebildet (8 15 Abs. 5 KhG).

8 18
Fachbereiche

(1) Die Kunsthochschule gliedert sich in zwei Fachbereiche
1. Freie Kunst und
2. Design.
Die Fachbereiche nehmen die ihnen durch $& 17 Abs. 2 KhG übertragenen
Aufgaben wahr.
            
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