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tungen hinzugezogen werden, deren Gegenstand der Schweigepflicht unterliegt.
Im übrigen gilt für beigezogene Personen $ 10 Abs. 3 KhG entsprechend.
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Beschlußfähigkeit
(1) Ein Kollegialorgan ist beschlußfähig, wenn
1. seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und
2. die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
{2) Die Vorschriften über die besonderen Mehrheiten bei der Beschlußfassung
und bei Wahlen durch den Großen Senat nach 88 1 Abs. 6 Satz 2, 13
Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 2 KhG bleiben unberührt.
8 12
Beschlußfassung
(1) Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder durch diese Grundordnung
nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen gefaßt.
Stimmenthaltungen bzw. ungültige Stimmen gelten bei der Berechnung des
Ergebnisses als nicht abgegebene Stimmen. Ergibt sich bei offener Abstimmung
Stimmengleichheit, so entscheidet, wenn die Beschlußfassung
den Gang der Verhandlungen betrifft, die Stimme des Vorsitzenden; in sonstigen
Fällen ist die Abstimmung geheim zu wiederholen. Ergibt sich bei
geheimer Abstimmung Stimmengleichheit, so ist der Antrag abgelehnt.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Wahlen, die von den Kollegialorganen
durchgeführt werden.
(3) Wahlen von Amtsträgern sind geheim. Im übrigen ist auf Verlangen eines
Mitglieds geheim abzustimmen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die den Gang
der Verhandlungen betreffen. 8 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Über Gegenstände, die nicht bei der Einberufung des Kollegialorgans
bezeichnet worden sind, kann nicht beschlossen werden, wenn ein Viertel
der anwesenden Mitglieder oder die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
einer Mitgliedergruppe der Beschlußfassung widersprechen.
(5) Die Bestimmungen des 8 8 KhG bleiben unberührt.