Full text : 1990 (0034)

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(3) Die Ladung soll schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen.


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Sitzungen während der vorlesungsfreien Zeit
(1) Während der vorlesungsfreien Zeit dürfen Sitzungen von Kollegialorganen
 nicht stattfinden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Kollegialorgane einberufen werden.
wenn
1. die Entscheidung einer Angelegenheit unaufschiebbar ist oder wenn
2. der Sitzungstermin bereits während der Vorlesungszeit von zwei Dritteln
der Mitglieder des Kollegialorgans beschlossen worden ist.

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Berichts- und Auskunftspflicht
(1) Der Vorsitzende eines Kollegialorgans hat dem Kollegialorgan über wichtige
 Angelegenheiten seiner Amtsführung laufend zu berichten.
(2) Der Vorsitzende eines Kollegialorgans ist verpflichtet, den Mitgliedern
des Kollegialorgans die Berichte zu erstatten und die Auskünfte zu erteilen.
die der Erfüllung ihrer Aufgaben in dem Kollegialorgan dienen.
(3) Die Auskünfte kann auch ein Beauftragter des Vorsitzenden erteilen.
(4) Berichte dürfen nicht erstattet und Auskünfte nicht erteilt werden, soweit
1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens
 vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes Interesse des Landes, der Kunsthochschule oder
schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

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Sitzungsleitung und Beiziehung Dritter
(1) Dem Vorsitzenden eines Kollegialorgans obliegt die Sitzungsleitung einschließlich
 der Aufrechterhaltung der Ordnung.
(2) Mit Zustimmung des Kollegialorgans kann der Vorsitzende einzelne Personen
 zu den Beratungen hinzuziehen. Personen, die nicht Mitglieder der
Kunsthochschule oder diesen nach 8 5 Abs. 3 KhG gleichgestellt sind und
für die nicht kraft Gesetzes Schweigepflicht besteht, können nicht zu Bera-
            
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