Full text : 1990 (0034)

3 —

2. Niederlegung des Amts
3. Verlust der Wählbarkeit,
4. Beendigung der Mitgliedschaft in der Kunsthochschule,
5. Übergang in eine andere Mitgliedergruppe.

85
Weiterführung der Amtsgeschäfte
(1) Istein Amt nach 8 4 Nr. 1 oder 2 beendigt, so ist der bisherige Amtsträger
verpflichtet, die Geschäfte des Amtes so lange weiterzuführen, bis ein neuer
Amtsträger bestellt ist. Satz 1 gilt nicht, solange die Geschäfte von einem
ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter wahrgenommen werden können.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß auch für das Kollegialorgan als Ganzes,
wenn sich im Falle des 8 4 Nr. 1 die Bildung eines Organs für die neue
Amtszeit verzögert.

S6
Mitgliederzahl

(1) Ein Kollegialorgan hat grundsätzlich die durch Gesetz oder auf Grund
dieser Grundordnung ausdrücklich festgelegte Mitgliederzahl (feste Mitgliederzahl).

(2) Die feste Mitgliederzahl vermindert sich um die Zahl der Sitze einer Mitgliedergruppe
 (verminderte Mitgliederzahl), die von ihr nicht in Anspruch
genommen werden können, weil
1. die der Mitgliedergruppe angehörende Personenzahl kleiner ist als die
Zahl der ihr zustehenden Sitze oder
2. trotz ordnungsgemäß durchgeführten Wahlverfahrens weniger Vertreter
einer Mitgliedergruppe, als ihr zustehen, gewählt wurden.
(3) Ein Kollegialorgan ist dann nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn nach
den Absätzen 1 und 2 seine Mitgliederzahl weniger als die Hälfte der festen
Mitgliederzahl beträgt.

87
Einberufung von Kollegialorganen

(1) Ein Kollegialorgan wird durch seinen Vorsitzenden einberufen.
(2) Ein Kollegialorgan ist einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder
oder sämtliche Mitglieder einer dem Kollegialorgan angehörende Mitgliedergruppe
 dies beim Vorsitzenden schriftlich beantragen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.