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(3) Hat ein befangenes Mitglied an der Beratung oder Entscheidung maßgeblich
mitgewirkt, so ist die Entscheidung nichtig.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten für Amtshandlungen von einzelnen Organen und
Mitgliedern der Kunsthochschule entsprechend.
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Verfahrensgrundsätze
(1) Mitgliedern der Kunsthochschule müssen vor der Entscheidung eines
Organs, von der sie unmittelbar in ihrem dienstlichen Aufgabenkreis oder
persönlich betroffen werden, Anhörungsmöglichkeiten eingeräumt werden.
(2) Vor der Entscheidung eines Gremiums über die Koordination von Lehre
und Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben sowie in Angelegenheiten
zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses sind die fachlich
unmittelbar betroffenen Professoren zu hören. Satz 1 gilt nicht für die Be-Sschlußfassung
durch zentrale Organe. Arbeiten Fachbereiche auf einem
bestimmten Fachgebiet zusammen, So kann den fachlich betroffenen Professoren
eine beratende Mitgliedschaft in den Gremien und Ausschüssen
des Fachbereichs, dem sie nicht angehören (aufnehmender Fachbereich),
eingeräumt werden; über die beratende Mitgliedschaft entscheidet der aufnehmende
Fachbereich auf Antrag des Professors.
(3) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluß des an
sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann,
entscheidet der Vorsitzende des Gremiums. Dies gilt nicht für Wahlen. Der
Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für
die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.
(4) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
(5) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem
schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten
worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen.
Beschlüssen, die an anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum
beizufügen, sofern das Mitglied dies verlangt.
3
Beendigung eines Amtes
Ein Amt endet mit:
1. Ablauf der Amtszeit,