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Vorläufige Grundordnung
der Hochschule der Bildenden Künste — Saar
(Kunsthochschule)
Vom 10. Januar 1990
Der vorläufige Senat der Hochschule der Bildenden Künste — Saar (Kunsthochschule)
hat auf Grund von $ 1 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschule
der Bildenden Künste — Saar (Kunsthochschulgesetz — KhG) vom 21
Juni 1989 (Amisbl. S. 1106) folgende vorläufige Grundordnung beschlossen,
die nach Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur
hiermit verkündet wird:
.. Teil
gemeine Bestimmungen
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Grundpflichten der Amtsträger
(1) Die Mitglieder von Gremien sind ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu eine'
Wählergruppe dem Gesamtwohl der Hochschule der Bildenden Künste —
Saar (Kunsthochschule) verpflichtet. Sie sind an Aufträge und Weisungen
nicht gebunden ($ 6 Abs. 2 KhG).
(2) Absatz 1 gilt für andere Amtsträger entsprechend
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Befangenheit
(1) Ein Gremienmitglied darf bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend
mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten
oder früheren Ehegatten, einem Verwandten bis zum dritten Grade, einem
Verschwägerten bis zum zweiten Grade, einer von ihm vertretenen natürlichen
oder juristischen Person oder einer Person, zu der das Mitglied nahe
wirtschaftliche Beziehungen unterhält, einen unmittelbaren persönlichen
Vorteil oder Nachteil bringen kann (Befangenheit). Die Entscheidung, ob Befangenheit
vorliegt, trifft das Kollegialorgan in Abwesenheit des Mitgliedes,
dessen Befangenheit in Frage steht.
(2) Befangenheit liegt nicht vor, wenn ein Mitglied eines Kollegialorgans an
der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitwirkt, bei der die
gemeinsamen Interessen einer Mitgliedergruppe berührt werden.