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(4) Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät ist gemeinsame
Kommission (8 39 Abs. 1 UG) der Fachbereiche
9 — Mathematik,
10 — Physik,
11 — Chemie,
12 — Pharmazie und Biologische Chemie,
13 — Biologie.
(5) Die Technische Fakultät ist gemeinsame Kommission ($ 39 Abs. 1 UG)
der Fachbereiche
14 — Informatik,
15 — Werkstoffwissenschaften und Fertigungstechnik.
16 — Elektrotechnik.
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Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
Bis zur Bildung der Organe der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
und der Technischen Fakultät gemäß 8 117 Abs. 3 1. V.m. 8 116 Abs. 1
UG bleibt die Gliederung der Universität in Fakultäten nach den bisherigen
Bestimmungen bestehen.
Saarbrücken, 20. März 1390
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Richard Johannes Meiser