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Lebensmittel, Tabakerzeugnisse und Bedarfsgegenstände
sowie Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe,
Futtermittel,
Pflanzen,
— Düngemittel
die Radioaktivitätsmeßstelle der Universität des Saar
landes
Trinkwasser, Grundwasser und oberirdische Gewässer
außer Bundeswasserstraßen,
Abwässer, Klärschlamm, Reststoffe und Abfälle,
Boden
das Staatliche Institut für Gesundheit und Umwelt.
Zuständig für die Übermittlung der Daten nach $ 3 Abs. 2
StrVG an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung
der Umweltradioaktivität und für den direkten
Zugriff auf die im Informationssystem des Bundes erfaßten
Daten nach $ 4 Abs. 3 StrVG ist das Staatliche Institut für
Gesundheit und Umwelt.
(1) Zuständige Behörde nach $ & Abs. 1] Nr. 2 StrVG ist
der Minister für Umwelt. Bei der Durchführung wird er im
Wege der Amtshilfe durch im Strahlenschutz ausgebildete
Fachkräfte der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes
unterstützt.
(2) Zuständige Behörde nach $ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StrVG
ist der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung.
Zuständige oberste Landesbehörde nach $ 9 Abs. I und 2
StrVG ist der Minister für Umwelt. Er entscheidet im
Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Fachminister.