Full text : 1990 (0034)

108 —

Ordnung
für das Zentrum Europa und Dritte Welt
Vom 11. Mai 1988

Der Senat der Universität des Saarlandes hat auf Grund von $ 20 Abs. 5
i.V.m. 827 Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember
 1978 (Amtsbl. S. 1085) folgende Ordnung für das Zentrum Europa
und Dritte Welt beschlossen, die nach Zustimmung durch den Minister für
Kultus, Bildung und Wissenschaft hiermit verkündet wird:

3 1

An der Universität besteht als Zentrale Einrichtung nach $ 20 Abs. 1 SUG
das Zentrum Europa und Dritte Welt. Das Zentrum fördert Forschung und
Lehre in der Universität, die sich auf Europa, insbesondere die Vorbereitung
des europäischen Marktes und auf die Dritte Welt, insbesondere unter dem
Aspekt der Entwicklungshilfe, beziehen, durch Vergabe von pesonellen oder
sachlichen Mitteln und Räumen.

&

2

Die Entscheidung hinsichtlich der Projektmittel trifft die Zentrale Haushaltsund
 Planungskommission.
Die Vergabe erfolgt befristet an Fachbereiche, Fachrichtungen ode einzelne
Professoren der Universität. Die Projekte müssen Forschung und Lehre umfassen.


3]

Die Zentrale Haushalts- und Planungskommission soll Vergabemöglichkeiten
 in der Universität bekanntmachen und Anträge erbitten. Die Zentrale
Forschungskommission erstellt eine Prioritätenliste, an welche die Zentrale
Haushalts- und Planungskommission gebunden ist. Nach Abschluß des geförderten
 Projekts ist ein Bericht vorzulegen.

54

Die Satzung des Instituts für Entwicklungshilfe der Universität des Saarlandes
 vom 25.05.1966 (Dienstbl. S. 9) wird aufgehoben.
            
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