)
zuzuordnenden Punktzahlen im Verhältnis 1:1 gewertet.
Ergibt sich die Dezimalstelle 5 nach dem Komma, so wird
aufgerundet.
(2) Die Prüfungskommission stellt auf Grund der Ergebnisse
der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest, ob die
Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist. Die Prüfung
in einem Fach ist bestanden, wenn die Endnote „ausreichend“
(05 Punkte) oder besser lautet.
(3) Über die Sitzung der Prüfungskommission ist eine
Niederschrift zu fertigen.
(4) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den
Prüflingen am Tage der Sitzung der Prüfungskommission
das Ergebnis der Prüfung bekannt.
)
Zeugnis
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach
dem Muster der Anlage 1. Das Zeugnis ist nur in Verbindung
mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
gültig.
(2) Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden und den
Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und
mit dem Siegel des Ministers für Kultus, Bildung und
Wissenschaft zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag
der mündlichen Prüfung.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2.
Abschnitt V
Besondere Bestimmungen
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Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis
(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von der Prüfung
zurück, wird er einem Prüfling gleichgestellt, der die Prüfung
nicht bestanden hat. Das gleiche gilt, wenn ein
Prüfling die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 über das Nichtbestehen
der Prüfung findet keine Anwendung, wenn ein Prüfling