Full text : 1990 (0034)

34 —

ungenügend (6)

eine den Anforderungen nicht entsprechende
 Leistung, bei der selbst
die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, daß die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden könnten.


(2) Diesen Noten werden Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems
 nach folgendem Schlüssel zugeordnet: Je nach
Notentendenz werden der Note „sehr gut“ 15/14/13, der
Note „gut“ 12/11/10, der Note „befriedigend“ 09/08/07,
der Note „ausreichend“ 06/05/04, der Note „mangelhaft“
03/02/01 und der Note „ungenügend“ 00 Punkte zugeordnet.


Prüfungskommission

(1) Für die Durchführung der Prüfung wird vom Minister
für Kultus, Bildung und Wissenschaft eine Prüfungskommission
 gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
ein/eine vom Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
 beauftragter Vorsitzender/beauftragte Vorsitzende,

für jedes Fach, in dem die Prüfung durchgeführt wird
zwei Fachprüfer/Fachprüferinnen.

(2) Die Fachprüfer/Fachprüferinnen nach Absatz 1 Nr. 2
müssen beide Staatsprüfungen für das Lehramt an Gymnasien
 abgelegt haben und die Lehramtsbefähigung in dem
jeweiligen Prüfungsfach für die Oberstufe des Gymnasiums
besitzen.

(3) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
 des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen
 sind bei Abstimmungen nicht zulässig.

(4) Über die Beratungen und Entscheidungen der Prüfungskommission
 sind Niederschriften anzufertigen. Der/
Die Vorsitzende bestimmt den Schriftführer/die Schriftführerin.
 Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der
Prüfungskommission zu unterzeichnen.
            
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