ı. die allgemeine Hochschulreife besitzt,
2. sich auf die in $ 9 festgesetzten Prüfungsanforderungen
angemessen vorbereitet hat.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber/die
Bewerberin
bereits zweimal erfolglos versucht hat, die Qualifikation
des Latinums bzw. Graecums zu erlangen, oder
wenn sich sonst begründete Zweifel an seiner/ihrer
Eignung ergeben,
2. die Qualifikation des Latinums bzw. Graecums bereits
besitzt.
$ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber/die
Bewerberin
1. die Anmeldefrist versäumt oder
2
die geforderten Unterlagen und
mäß und vollständig einreicht.
Nachweise nicht fristge-Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung zur Prüfung.ist bis zum 1. Februar bzw.
1. September eines jeden Jahres schriftlich beim Minister
für Kultus, Bildung und Wissenschaft zu beantragen. Dem
Antrag sind beizufügen:
|. ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht
älter als ein Jahr ist.
Z
eine öffentlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung
des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife,
Angaben über Umfang und Art der Vorbereitung auf
die Ergänzungsprüfung,
eine Erklärung über alle bisherigen Versuche, die
Ergänzungsprüfung in dem gewünschten Fach abzulegen,
oder eine Erklärung, daß der Bewerber/die Bewerberin
sich bisher keiner derartigen Prüfung unterzogen
und auch keine Zulassung beantragt hat.
(2) Über die Zulassung entscheidet der Minister für Kultus,
Bildung und Wissenschaft. Er teilt dem Bewerber/der
Bewerberin die Zulassung unter Angabe des Ortes und des
Termins der schriftlichen Prüfung schriftlich mit. Wird