01 —
Abschnitt V
Besondere Bestimmungen
$ 20 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis
$ 21 Wiederholung der Prüfung
$ 22 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung
Verschwiegenheitspflicht
S$ 23
Abschnitt VI
[nkrafttreten
$ 24
Auf Grund des $ 33 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Ordnung
des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz:
SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai
1985 (Amtsbl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22. Juni 1988 (Amtsbl. S. 541), verordnet der Minister für
Kultus, Bildung und Wissenschaft:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
S
1
Zweck der Prüfung
Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife, die das Latinum
oder Graecum nicht einschließen, können nach dem
Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife durch das Ablegen
der in dieser Verordnung geregelten Ergänzungsprüfungen
in Latein oder Griechisch ergänzt werden.
Zuständigkeit
Die Prüfung wird vom Minister für Kultus, Bildung und
Wissenschaft durchgeführt
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer