sche Umsetzungsfähigkeit und künstlerisches Reiiekionsvermögen.
(2) In der Vorauswahl, der praktischen und der mündlichen
Prüfung ist zur Feststellung der künstlerischen Begabung
von jedem Prüfer jeder Prüfungsabschnitt zu bewerten
und zu seinem Gesamtergebnis zusammenzufassen.
Dabei legt die Prüfungskommission folgende Bewertungen
zugrunde:
Mit Auszeichnung bestanden,
bestanden,
nicht bestanden.
Das Nichtbestehen der Prüfung kann nicht ausschließlich
mit den Leistungen in der mündlichen Prüfung begründet
werden.
(3) Die besondere künstlerische Begabung nach $ 43 Abs. 3
KhG (Fachbereich Design) ist gegeben, wenn zu erwarten
ist, daß sich der Bewerber auf dem künstlerischen Gebiet
des gewählten Studienganges durch Eigenständigkeit und in
erheblich über dem Durchschnitt liegenden Maße durch
Kreativität und Fähigkeit zur künstlerischen Entwicklung
auszeichnet. Die für die Studienrichtung hinreichende Allgemeinbildung
wird in der mündlichen Prüfung nachgewiesen,
wobei die Unterlagen aus der Vorauswahl und der
praktischen Prüfung mit herangezogen werden.
(4) Über das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der Bewerber
spätestens zwei Wochen nach Abschluß der Prüfung
schriftlich zu benachrichtigen.
Niederschrift
Über den Verlauf der Eignungsprüfung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die von allen Mitgliedern der Prüfungskommission
zu unterzeichnen ist. Sie muß erkennen
lassen, worauf sich das Urteil der Prüfungskommission
stützt.
Geltungsumfang
Die Feststellung der Eignung erstreckt sich auf den Fachbereich,
für den die Prüfung durchgeführt wurde. Die
Feststellung der Eignungsprüfung gilt für die zwei auf die
Prüfung folgenden Zulassungstermine.