Full text : 1989 (0033)

ra

lichen Antrag voraus. Der Antrag muß für das jeweilige am
1. Oktober beginnende Studienjahr bis zum 31. Mai bei der
Kunsthochschule eingegangen sein (Ausschlußfrist). Im
Antrag ist der gewünschte Studiengang anzugeben.
(2) Dem Antrag sind beizufügen
* in der Regel eine Mappe mit 20 Originalen und einer
schriftlichen Versicherung, daß diese vom Bewerber
selbst angefertigt wurden,
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit aufgeklebtem
 Lichtbild,
Zeugnisse über die Schulbildung,
gegebenenfalls Nachweise über den erfolgreichen
Abschluß einer Lehre oder eines Berufspraktikums.
gegebenenfalls Nachweise bisheriger Studienzeiten
sowie Studien- und/oder Prüfungsleistungen.
(3) Die eingereichten Arbeiten sind dem Bewerber nach
Ablauf der Widerspruchsfrist wieder auszuhändigen. Die
Kunsthochschule übernimmt für die eingereichten Arbeiten
keine Haftung. Sie hält die Arbeiten drei Monate nach
Abschluß der Eignungsprüfung zur Abholung durch die
Bewerber bereit. Nach Ablauf dieser Frist können die
Arbeiten vernichtet werden.

A.

Prüfungskommission

(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Eignungsprüfung
 obliegt für jeden Fachbereich einer Prüfungskommission.
 Ihr gehören mindestens drei Professoren des betreffenden
 Fachbereichs an.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom
Rektor der Kunsthochschule für die Dauer eines Jahres auf
Vorschlag des jeweiligen Fachbereiches ernannt; für jedes
Mitglied soll ein Vertreter ernannt werden.
(3) Die Prüfungskommission berät und beschließt in nichtöffentlicher
 Sitzung. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder der Prüfungskommission
 haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung,
geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind
nicht zulässig.
(4) Die Prüfungskommission wählt aus den Vertretern der
Professoren einen Vorsitzenden, der die Geschäfte und
Verhandlungen der Kommission leitet.
            
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